Zinserträge bei Gemeinschaftskonten
Versteuerung von Zinsen bei Gemeinschaftskonten
Wird ein Konto oder Depot als Gemeinschaftskonto geführt, lauern einige Steuerfallen. Nicht immer ist ein gemeinschaftlich geführtes Konto von Vorteil. Die Versteuerung von Kapitalerträgen (Zinsen und Dividenden, etc.) bei Gemeinschaftskonten wird wie folgt gehandhabt:
Abgeltungssteuer: Freistellungsauftrag nur für Ehepaare
Da unverheiratete Paare sowie Mitglieder von Erben- und Grundstücksgemeinschaften keinen Freistellungsauftrag stellen können, unterliegen sämtliche Kapitalerträge ungemindert der Abgeltungssteuer.
Geltendmachung der Kapitalertragssteuer bei Gemeinschaftskonten
Die zu viel einbehaltenen Abgaben können Erben-, Grundstücks- und Wohneigentumsgemeinschaften sowie Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Rahmen der Steuererklärung zurückfordern. Oftmals müssen die gemeinsam erzielten Kapitalerträge in mehreren Steuererklärungen aufgeführt werden, für die Steuererstattung wird somit eine Auflistung der Zinsen, Dividenden und Kursgewinne erforderlich. Die Einnahmen werden jeweils anteilig nach den gesetzlich oder vertraglich vereinbarten Regelungen auf die einzelnen Beteiligten zugerechnet. Grundlage für die Anrechnung der Steuer über das Finanzamt ist eine durch die Bank auf den Namen der Kontoinhaber ausgestellte gemeinschaftliche Steuerbescheinigung.
Nach der einheitlichen und gesonderten Feststellungserklärung der Gemeinschaft werden Erträge und Kapitalertragssteuer auf die einzelnen Personen verteilt. Die anteilig errechneten Beträge fließen jeweils in die Einkommenssteuerklärung der Kontoinhaber. Dies ist nicht nur Voraussetzung für die korrekte Ermittlung der Kirchensteuer. Ist der persönliche Steuersatz einzelner Beteiligter geringer als 25 %, muss die Anrechnung der zu viel gezahlten Steuer für die anteiligen Erträge aus dem Gemeinschaftsvermögen beantragt werden.
Bei Ehepartnern gestaltet sich die Sache etwas einfacher. Jeder Partner muss beim Finanzamt jeweils eine eigene Anlage KAP einreichen, in der die Kapitalerträge auf dem Gemeinschaftskonto entsprechend der Beteiligungsquote aufgeschlüsselt sind. Haben Ehegatten verschiedene Konfessionen, müssen die Kapitalerträge aufgeteilt werden. In dem Antrag zum Abzug der Kirchensteuer muss die genaue Aufteilung der Erträge angegeben werden. Die Bank ermittelt die Kirchensteuer und führt diese direkt über das Bundesamt für Finanzen in Berlin an die Religionsgemeinschaften ab.
Hinweis: Abgeltungssteuer und Kirchensteuer werden erst fällig, wenn der Sparerpauschbetrag von 1.602 Euro aufgebraucht wurde.
Erklärung Gemeinschaftskonten:
"Oder-Konto": alleinige Verfügungsberechtigung eines jeden Kontoinhabers
"Und-Konto": gemeinschaftliche Verfügungsberechtigung der Kontoinhaber