Freistellungsauftrag für Kapitalerträge
Wie funktioniert ein Freistellungsauftrag?
Mit einem Freistellungsauftrag, der bis Ende 2008 den Sparerfreibetrag und den Werbungskosten-Pauschbetrag bzw. seit 2009 den Sparerpauschbetrag umfasst, können Anleger für private Kapitalerträge eine steuerfreie Auszahlung von Zinsen und Dividenden im Inland erhalten.
Einen solchen Freistellungsauftrag, dessen Grenze aktuell 801,- Euro pro Person und Jahr, bei Ehegatten 1602,- Euro pro Jahr beträgt, kann jeder Anleger gegenüber seinem Kreditinstitut oder seiner Investmentgesellschaft erteilen und somit den Sparerfreibetrag unverzüglich nutzen. Anleger müssen nicht warten und erst im Rahmen der Steuererklärung den Sparerfreibetrag geltend machen.
Waren die privaten Kapitalerträge etwa in Form von Zinsen auf Tagesgeld oder Festgeld innerhalb eines Jahres innerhalb dieser Grenze, werden dann kein Zinsabschlag und auch keine Kapitalertragssteuer einbehalten.
Was passiert mit bereits gestellten Freistellungsaufträgen seit 2009?
Ab Beginn des Jahres 2009 trat die so genannte Abgeltungssteuer an die Stelle des Besteuerungsverfahrens der privaten Kapitalerträge. Diese neue Besteuerung wirkte sich aber nicht auf die Freistellungsaufträge aus!
Eine Änderung ergab sich jedoch: Der Werbungskosten-Pauschbetrag sowie der Sparerfreibetrag fielen ab 2009 weg und wurden durch den Sparerpauschbetrag in gleicher Höhe ersetzt. Man könnte auch sagen, der Name wurde theoretisch nur umbenannt. Den Werbungskosten-Pauschbetrag gibt es seit 2009 nicht mehr.
Die Freistellungsaufträge werden durch die Finanzverwaltung neu gestaltet. Das heißt aber nicht, dass die alten nicht mehr gelten. Die bisherigen Freistellungsaufträge wirken grundsätzlich weiter. Für private Kapitalerträge der Anleger entstehen demnach kein Nachteil und auch kein Handlungsbedarf.
Welche Änderungen gibt es seit 2009 und was blieb gleich?
Eine weitere Änderung gab es 2009: Bis dahinkonnte ein Freistellungsauftrag auch nur für bestimmte Depots oder Konten einer Bank gestellt werden. Alle seit 2009 neu erteilten Freistellungsaufträge durch einen Anleger gelten dann für alle bei einer jeweiligen Bank geführten Konten und Depots.
Gleich blieb, dass das Freistellungsvolumen von 801,- Euro, bei Ehegatten 1602,- Euro, auf unterschiedliche Anlageinstitute verteilt werden kann. Alle Formulare, die Anleger für den Freistellungsantrag benötigen, erhalten sie bei Ihrem jeweiligen Finanzinstitut.
Haben Sie bisher keinen Freistellungsauftrag, oder hat dieser nur vorläufigen Charakter gehabt, sollte der Auftrag unbedingt erteilt werden. Der Sparer-Pauschbetrag kann sonst nur mit der Einkommenssteuererklärung des jeweiligen Jahres geltend gemacht werden.
Warum muss ich ab 2011 meine Steuer-Identifikationsnummer angeben?
Ab 2011 gibt es eine weitere Neuerung beim Stellen von Freistellungsaufträgen: jeder neue Freistellungsauftrag muss mit der Steuer-Identifikationsnummer des Verbrauchers versehen sein. Bereits vor 2011 gestellte Aufträge behalten jedoch auch ohne Angabe der Steuer-Identifikationsnummer noch bis Ende 2014 ihre Gültigkeit. Ziel dieser Neuregelung ist, dass das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), welches die Steuer-Identifikationsnummer auch vergibt und bei welchem sie jederzeit erneut angefordert werden kann, so jederzeit den Überblick über die ingesamt von einem Verbraucher gestellten Freistellungsaufträge und deren Höhe hat. So lässt sich leichter herausfinden, ob irgendjemand Kapitalerträge oberhalb des ihm zustehenden Sparerpauschbetrages steuerfrei zu vereinnahmen versucht.